Studium und Ausbildung sind die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Laufbahn. Doch ist beides auch mit Kosten verbunden. Lehrbücher, Studiengebühren oder Auslandssemester müssen bezahlt werden. Wie diese Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden, hängt von der Art der Ausbildung ab.
Steuern sparen in Studium und Ausbildung
Studienkosten absetzen
Werbungskosten
Bei einem Zweitstudium oder einer Zweitausbildung können Sie die entstehenden Kosten als Werbungskosten absetzen. Diese gelten als Aufwendungen, die mit dem Beruf zusammenhängen, und lassen sich unbegrenzt abziehen. Verluste können Sie in spätere Berufsjahre vortragen und steuermindernd nutzen. Falls Sie im Rahmen eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses eine Lehre absolvieren, gelten Ihre Kosten als "mit dem Beruf zusammenhängend". Sie können sie als Werbungskosten absetzen. Dies ist sowohl bei einer Erst- als auch bei einer Zweitausbildung der Fall.
Sonderausgaben
Nach dem Einkommensteuerrecht können Sie die Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung bei der Steuererklärung nur als Sonderausgaben geltend machen. Sonderausgaben definiert das Gesetz als Kosten der privaten Lebensführung. Sie sind auf einen Betrag von 6.000 Euro begrenzt. Entstehen Verluste, können diese nicht in späteren Berufsjahren gelten gemacht werden. Dies ist ein deutlicher Nachteil gegenüber einem Zweitstudium oder einer weiterführenden Ausbildung. Aktuell laufen mehrere Klageverfahren gegen die steuerliche Benachteiligung des Erststudiums.
Zweitausbildung
Eine Ausbildung als Zweitausbildung anerkennen zu lassen, ist gar nicht so schwierig. Schon eine geordnete Ausbildung, die mindestens 12 Monate dauert und mit einer Prüfung abschließt, gilt als Erstausbildung. Dies trifft zum Beispiel auch für das Bachelorstudium zu. Die Kosten für das darauffolgende Masterstudium lassen sich also vollständig als Werbungskosten absetzen, weil dieses als Zweitausbildung gilt. Es lohnt sich daher, teure Auslandssemester oder Projekte in das Masterstudium zu verschieben, weil sie hier steuerlich geltend gemacht werden können.
Vorläufigkeitsvermerk nicht vergessen
Auch wenn Sie Ihre Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben absetzen können, lohnt sich ein Vermerk in der Steuererklärung. Verlangen Sie die Berücksichtigung der Kosten für Erststudium oder -ausbildung als Werbungskosten, auch in Bezug auf eventuelle Verluste. So halten Sie Ihren Steuerfall offen und können ihn gegebenenfalls noch rückwirkend ändern. Wichtig: Prüfen Sie genau, ob Ihr Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk enthält. Falls er fehlt, wenden Sie sich an Ihr Finanzamt.
Zur Abgabe verpflichtet
Viele Steuerzahler sind dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Andere können dies freiwillig tun. In der Regel muss die Steuererklärung bis zum 31. Mai abgegeben werden. Zur Abgabe verpflichtet sind zum Beispiel:
- Studenten/Auszubildende, die Arbeitslöhne von mehreren Arbeitgebern beziehen, ohne dass ein Minijob vorliegt,
- Verheiratete Studenten/Auszubildende – wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen und einer der Eheleute nach Steuerklasse V, VI oder Faktorverfahren besteuert wurde,
- Studenten/Auszubildende, die einen Freibetrag beim Finanzamt beantragt und im Kalenderjahr mehr als 10.700 Euro Arbeitslohn eingenommen haben,
- Studenten/Auszubildende, die vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert werden.
Wer keine Einkünfte bzw. nur einen Minijob hat oder bei einem Arbeitgeber mittels Steuer-Identifikationsnummer beschäftigt ist, muss keine Steuererklärung abgeben. Jedoch kann sich eine freiwillige Abgabe lohnen. Dafür haben Sie auch rückwirkend vier Jahre Zeit.
Wann lohnt sich die Abgabe?
Auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, sollten Sie abwägen, ob sich eine Steuererklärung lohnen könnte. So profitieren Auszubildende zum Beispiel von einer Einkommensteuererklärung, wenn hohe Werbungskosten anfallen. Studenten mit Nebenjob sollten hingegen zunächst überschlagen, ob sie einen Verlust erzielen. Um dies zu ermitteln, ziehen Sie Ihre Ausgaben von Ihren Einnahmen ab.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuer-Bevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Wirtschaftsprüfer oder Lohnsteuer-Hilfeverein nicht ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am 9. Juni 2015.